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(1) | Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden. | |
(2) | Die Steuer ist neu festzusetzen, | |
1. | wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, | |
2. | wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen, | |
3. | wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht, | |
4. | wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, | |
5. | wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert wird. | |
(3) | Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken. | |
(4) | Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt zuständig wird. | |
(5) | Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen. |
Fußnote
§ 12 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 18.4.1997 I
805 mWv 1.3.1997
§ 12 Abs. 1 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 18.4.1997
I 805 mWv 1.3.1997
§ 12 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 6 Buchst. a G v. 6.8.1998 I 1998 mWv
12.8.1998
§ 12 Abs. 2 Nr. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 18.4.1997 I 805
mWv 1.3.1997
§ 12 Abs. 4: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 6 Buchst. b G v.
6.8.1998 I 1998 mWv 12.8.1998
letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008 |
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