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(1) | Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt | |
1. | das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen; | |
2. | das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 kg, die nach Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 279 S. 32) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3; | |
3. | die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; | |
4. | die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, sobald dafür die entsprechenden Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt sind, sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten. | |
(2) | Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten. |
Fußnote:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 G v. 9.8.1994 I
2058 mWv 1.1.1995
§ 1 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 18.4.1997 I 805 mWv
25.4.1997
letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008 |
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