Elektron BBS
Inhalt | Mailbox | Elektronik | Verkehr | Markt | Download | Geld | Suchen
Schaufenster der Woche !hier klicken!

KraftStG § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

1. Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
2. Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
3. Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
4. Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
5. Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Fußnote
§ 2 Abs. 2: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 1 G v. 6.8.1998 I 1998 mWv 12.8.1998
§ 2 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.4.1997 I 805 mWv 1.7.1997

Inhaltsübersicht Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

© 2001, Elektron BBS, Udo Bertholdt