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KraftStG § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen, mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, daß den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.
(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, daß es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
1. nicht mehr als 10.000 kg beträgt, 730 DM,
2. mehr als 10.000 kg, aber nicht mehr als 12.000 kg beträgt,  876 DM,
3. mehr als 12.000 kg, aber nicht mehr als 14.000 kg beträgt,  1.022 DM,
4. mehr als 14.000 kg, aber nicht mehr als 16.000 kg beträgt,   1.168 DM,
5. mehr als 16.000 kg, aber nicht mehr als 18.000 kg beträgt,  1.314 DM,
6. mehr als 18.000 kg beträgt, 1.750 DM.
Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
(4)  Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

Fußnote

§ 10 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 18.4.1997 I 805 mWv 25.4.1997

KraftStG § 9 Steuersatz Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 11 Entrichtungszeiträume

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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