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Steuerschuldner ist
1. | bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, |
2. | bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt, |
3. | bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, |
4. | bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist. |
Fußnote
§ 7 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 5 G v. 6.8.1998 I 1998 mWv 12.8.1998
letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008 |
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