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KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemißt sich

1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern um die Stützlast zu vermindern.

 

 

 

Fußnote

§ 8 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 18.4.1997 I 805 mWv 1.7.1997
§ 8 Nr. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 18.4.1997 I 805 mWv 25.4.1997

KraftStG § 7 Steuerschuldner Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 9 Steuersatz

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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