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Die Steuer bemißt sich
1. | bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen; |
2. | bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern um die Stützlast zu vermindern. |
Fußnote
§ 8 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 18.4.1997 I 805 mWv 1.7.1997
§ 8 Nr. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 18.4.1997 I 805 mWv
25.4.1997
letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008 |
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